04.04.03

Ehrverletzende Berichterstattung: EXPRESS und BILD vom Presserat gerügt

Bonn (ots) - Zwei Rügen hat der Beschwerdeausschuss des Presserats am 3. April 2003 in seiner zweiten Sitzung des Jahres ausgesprochen. In beiden Fällen war die identifizierende Berichterstattung ausschlaggebend.

So hatte der EXPRESS in einem Bericht über einen Nachbarschaftsstreit ein Foto veröffentlicht, auf dem ein beteiligtes Ehepaar trotz teilweiser Anonymisierung für einen begrenzten, aber nicht unerheblichen Personenkreis erkennbar blieb. Neben den beiden Personen waren auch die Hausnummer und Teile ihres Hauses deutlich auf dem Foto zu erkennen. Die Details ließen eine Identifizierung des Ehepaars zumindest für die unmittelbare Nachbarschaft zu. Hierin sah der Beschwerdeausschuss eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach Ziffer 8 in Verbindung mit Richtlinie 8.1 des Pressekodex und rügte die Zeitung öffentlich. Die Richtlinie besagt, dass Abbildungen von Personen nur dann gerechtfertigt sind, wenn ein öffentliches Interesse vorhanden ist.

Die Überschrift des gerügten Berichts "Kölns gemeinste Nachbarn" verletzte nach Überzeugung des Beschwerdeausschusses in Verbindung mit der Erkennbarkeit der Personen auch die Ehre der Betroffenen (Ziffer 9 des Pressekodex).

Beanstandet wurden in dem Artikel außerdem Verletzungen der Sorgfaltspflichten (Ziffer 2 des Pressekodex).

Die BILD-Zeitung erhielt eine nicht-öffentliche Rüge, da sie in zwei Berichten über den weitgehend aufgeklärten Mord an einem Rentner das Foto sowie den Vornamen und den abgekürzten Nachnamen des Opfers veröffentlicht hatte. Es gab jedoch aus Sicht des Beschwerdeausschusses keine ausreichende Begründung für die Identifizierung des Opfers. Mit der auf Aussagen des Täters gestützten Frage unter dem Foto des Opfers "War er zu sexgierig?" verletzte die Veröffentlichung den Schutzanspruch des Betroffenen ein zweites Mal. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich der Betroffene gegen Unterstellungen und Behauptungen, die zu seinen Lasten gehen, nicht mehr wehren kann.

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